HTTP-API

Version 1.0

/legal/mietbedingungen

Präambel

ROLIX - EDV Service [1], im folgenden ROLIX genannt, betreibt zu gewerblichen Zwecken unter der Domain https://www.mietkamera.de eine Internetplattform, die Dienstleistungen rund um die Vermietung von internetbasierter Kameratechnik anbietet.


1. Gültigkeit

Die Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Kameraanlagen gelten für solche Dienstleistungen, die für den Betrieb von vermieteten ROLIX-Kamerasystemen beim Kunden erbracht werden. Der Kameramietservice wendet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB und öffentliche Auftraggeber im Sinne des §98 GWB.


2. Vermieter und Mieter

2.1 Vertragsparteien

ROLIX EDV Service & Beratung
Roland Lauterbach
Westerengler Hauptstr. 7
99718 Greußen OT Westerengel

2.2 Keine Vermietung an Privatpersonen

Der Mieter ist Unternehmer im Sinne des §14 BGB oder öffentlicher Auftraggeber im Sinne des §98 GWB. Eine Vermietung an Privatpersonen ist nicht möglich.


## 2. Gegenstand des Mietvertrags Der Vermieter stellt dem Mieter Ausrüstung und Dienstleistungen zur Verfügung, die es dem Mieter ermöglichen, Einzelbilder in festgelegten Zeitabständen zu erzeugen, zu speichern und auf die gespeicherten Bilddaten über ein sicheres Internetportal zuzugreifen. Der Vermieter erzeugt außerdem täglich neue Zeitrafferfilme aus dem gespeicherten Bildmaterial für die gesamte Speicherdauer und die aktuelle Kalenderwoche. #### 2.1 Mietsache Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer des Vertrages folgende technischen Komponenten zur Verfügung: - eine funktionstüchtige Kameraanlage, die folgende Komponenten beinhaltet: - ein Kamerasystem für die Bilderzeugung - ein Mobilfunkrouter inklusive Datenkarte mit ausreichend Datenvolumen - ein Befestigungssystem für die Montage an Masten - Speicherplatz für die Speicherung der Bilddaten - eine API (Application Programming Interface) zum Abruf der Daten mit Passwortschutz #### 2.2 Nicht enthaltene Leistungen Der Vermieter stellt folgende Leistungen nicht zur Verfügung: - keine Mastsysteme oder Arbeiten zur Errichtung von Mastsystemen - kein Aufbau / Montage durch den Vermieter - kein Rückbau / Demontage durch den Vermieter #### 2.3 Voraussetzungen für den Betrieb Für die Erbringung der Dienstleistung des Vermieters sind Voraussetzungen notwendig, die nicht vom Vermieter erbracht werden können. Der Mietvertrag kommt nur dann zustande, wenn diese Voraussetzungen dauerhaft erfüllt werden. Dazu gehören: - ein ausreichend gutes Mobilfunksignal vor Ort im LTE-Netz mit mindestens -70dBm Empfindlichkeit - ein 220 Volt Stromanschluss für die Kameraanlage - eine Montagemöglichkeit an Mast, Kran, Wandkonsole, Gerüst oder einem Standfusssystem auf dem Flachdach. Können diese Voraussetzungen vor Ort nicht erbracht werden, schuldet der Vermieter keine Leistung. Das gilt auch für den temporären Ausfall dieser Voraussetzungen. ## 3. Dauer des Mietvertrages Der Mietvertrag gilt für mindestens einen Monat und beginnt - falls nicht anders vereinbart - mit dem Tag der Auslieferung. #### 3.1 Verlängerung des Mietvertrages Der Mietvertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils einen Monat, wenn er nicht vorab gekündigt wird. #### 3.2 Kündigungsfristen Es gelten keine Kündingsfristen. Der Mietvertrag kann jederzeit zum Ablauf des Mietmonats beendet werden. #### 3.3 Sonderkündigung bei Vertragsbeginn Der Mieter hat das Recht zur Kündigung des Mietvertrages vor Beginn der Aufnahmen ohne Angabe von Gründen. Der Vermieter räumt dem Mieter ausdrücklich diese Möglichkeit ein, um unvorhersehbare Umstände, die den Betrieb der Kameraanlage verhindern zu kompensieren. #### 3.4 Sonderkündigung durch den Vermieter bei Vertragsbeginn Sollte der Mieter nicht in der Lage sein, die unter Punkt 2.3 genannten Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage zu erfüllen, schuldet der Vermieter keine Leistung und kann den Mietvertrag kündigen. ## 4. Monatliche Mietkosten und einmalige Kosten Die monatlichen Mietkosten ergeben sich aus dem Umfang der Nutzung der Kameraanlage, der Nutzung des Speicherplatzes auf unseren Servern und der voraussichtlichen Länge der Mietdauer. #### 4.1 Einrichtungs- und Versandkosten Der Mieter trägt die einmaligen Kosten für die Einrichtung des Speicherbereichs auf den Servern des Vermieters und den Versand der Anlage. Diese Kosten belaufen sich auf 60€ netto. Diese Kosten sind auch bei Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts durch den Mieter zu tragen. #### 4.2 Nebenkosten beim Betrieb der Kameraanlage Die beim Betrieb der Kameraanlage verbrauchten Stromkosten trägt der Mieter. #### 4.3 Kosten der Rücklieferung Die Kosten der Rücklieferung übernimmt der Mieter. ## 5. Datenschutz #### 5.1 Verantwortliche Partei Beim Betrieb der Kameraanlage durch den Mieter müssen alle datenschutzrechtlichen Erfordernisse durch den Mieter erfüllt werden. #### 5.2 Minimale Erfordernisse, die der Mieter erfüllen muss 1. Eventuell Betroffenen muss nach Artikel 13 DSGVO der Zweck der Datenverarbeitung und die Frist der Speicherung personenbezogener Daten mitgeteilt werden. 2. Eine Datenschutzfolgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO muss durch den Mieter durchgeführt werden. #### 5.3 Unterstützung durch den Vermieter 1. Der Vermieter bietet dem Mieter gemäß Artikel 28DSGVO einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeiung an. 2. Der Vermieter stellt im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen dar. (zum Beispiel Passwortschutz und/oder statische Verpixelung von Bildbereichen). #### 5.4 Keine Ansprüche Dritter Der Vermieter übernimmt keinerlei Ansprüche, die von Seiten Dritter aus datenschutzrechtlichen Gründen an den Mieter, beim Betrieb der Kameraanlage erhoben werden.

3. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluß

3.1

Die schriftlich, fernmündlich oder per Email erteilten Angebote von ROLIX für die Vermietung von Kamerasystemen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von vermietbaren Kamerasystemen zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Vertrag kommt nach Bestellung durch den Kunden erst durch eine Auftragsbestätigung seitens ROLIX zustande.

3.2

Eine Lieferunmöglichkeit oder Nichteinhaltung von Lieferterminen wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit von vermietbaren Kamerasystemen, Personal- und /oder Transportkapazitäten berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens siebentägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu.


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1

Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt der Bestellung auf den Internetseiten dargestellt oder schriftlich angeboten wurden. Alle Preise verstehen sich in € und beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

4.2

Die monatliche Vorhaltung wird nach Ablauf des betreffenden Monats abgerechnet. Die für die Abrechnung der Vorhaltung relevante Mietzeit beträgt in jedem Fall einen Monat, auch wenn die tatsächliche Gesamtmietzeit darunter liegt. Wenn Anlagen länger als einen Monat gemietet werden, kann im letzten Monat der Mietpreis halbiert werden, wenn der Dienst an weniger als 16 Tagen innerhalb des letzten Monats erbracht wurde.


6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1

Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Diensterbringung durch ROLIX einen geeigneten Kamerastandort zur Verfügung und ermöglicht dem Personal von ROLIX den Zugang zu diesem Standort. Ein geeigneter Standort ist eine vor Vandalismus und Diebstahl sichere Plattform mit einer Standfläche von mindestens 2x2m, an der das UMTS-Netz der VODAFONE AG und ein zuverlässiger 220V-Stromanschluss in maximal 10m Entfernung verfügbar ist. Von dieser Ebene aus wird die Kamera an einem bis zu 3,80m hohen verwindungssteifen Kameraturm befestigt.
Alternativ kann die Kamera an einer Mastanlage montiert werden, die die Kamera und übertragungstechnik mit einem Gewicht von ca 12Kg tragen kann. Diese Mastanlage stellt der Auftraggeber. Er erbringt außerdem den Eignungsnachweis für ihre Tragfähigkeit.

6.2

Der Auftraggeber stellt für sämtliche Montage- und Wartungsarbeiten notwendige Hebetechnik kostenfrei zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn Wartungsarbeiten nicht durch den Auftraggeber veranlasst oder zu vertreten sind.

6.3

Für die Dauer der Diensterbringung durch ROLIX stellt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der bei Problemen am Kamerastandort geeignete Maßnahmen zeitnah einleiten kann. Diese Maßnahmen beschränken sich auf die Prüfung des Vorhandenseins der Kamerasystemkomponenten, die überprüfung, ob eine funktionierende Stromversorgung vorliegt und das Zurücksetzen der Anlage durch eine kurze Stromunterbrechung.


7. Haftung

7.1

Eine über die Regelungen in Ziffer 2.2 hinausgehende Haftung von ROLIX für unmittelbare und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


8. Sonstiges

8.1

Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen bedürfen im Einzelfall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.2

Erfüllungsort ist der Firmensitz von ROLIX. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Sondershausen in Thüringen.



mietbedingungen
HTTP-API Beschreibung